Sicherheitsgesellschaft am Flughafen Nürnberg mbH   
 

Aktuelles


Passagier / Handgepäck / Reisegepäck

07.05.2026


Die zentrale Fluggastkontrollstelle am Albrecht Dürer Airport Nürnberg wurde vollständig auf die neue CT-Technik umgestellt.

Dadurch ergeben sich folgende Änderungen:

  • Flüssigkeiten Flüssigkeiten, Gele und auch elektronische Geräte (wie Laptops) können bei der Sicherheitskontrolle im Handgepäck verbleiben.
  • Es gibt keine Obergrenze für die Anzahl an Flüssigkeiten und Gelen, die im Handgepäck mitgeführt werden dürfen. Die Vorgaben zu Umfang und Größe der Handgepäckstücke der jeweiligen Airline gelten dabei natürlich weiterhin.
  • Die bisherige Höchstgrenze von 100 ml für Flüssigkeiten und Gele gilt nicht mehr; Flüssigkeiten in auslaufsicheren Behältern mit einem Fassungsvermögen von bis zu 2Litern können durch die Sicherheitskontrolle mitgenommen werden.
  •  Flüssigkeiten und Gele müssen nicht mehr in durchsichtigen 1L-Plastikbeuteln verpackt sein.
  •  Flüssigkeiten in Coffee-To-Go-Bechern o. ä. nicht auslaufsicheren Behältern können NICHT in den CT-Anlagen kontrolliert werden und werden daher zurückgewiesen.



 


Mitnahme elektronischer Boards im Flugzeug verboten

Batteriebetriebene Fahrzeuge wie selbststabilisierende elektronische Einräder bzw. elektronische Boards mit oder ohne Lenker (auch Self Balancing Scooter Roller Board oder Segway genannt) dürfen von Passagieren und Besatz ungsmitgliedern weder im Handgepäck noch im oder als aufgegebenes Gepäck mitgeführt werden.

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) weist darauf hin, dass diese Geräte als batteriebetriebene Fahrzeuge (UN3171) eingestuft wurden und daher im Flugzeug nur als Luftfrachtsendung nach den Regeln der Verpackungsvorschrift 952 befördert werden. Diese Fahrzeuge können nicht als tragbare elektronische Geräte (portable electonic devices PED) wie in ICAO T.I. Teil 8 Tabelle 8-1 Nr. 20) befördert werden.

Das Luftfahrt-Bundesamt hat ein entsprechendes Informationsschreiben in seinem Internetangebot veröffentlicht.

Quelle:

Luftfahrtbundesamt


Brandgefahr von E-Zigaretten im aufgegebenen Gepäck

Die Anzahl der von den Passagieren mitgeführten elektronischen Zigaretten, häufig ausgestattet mit Lithium Ionen Batterien, steigt rasant an.

Parallel dazu häufen sich Meldungen zu Gefahrgutzwischenfällen, die einen Brand im aufgegebenen Gepäck, ausgelöst durch eine sogenannte Überhitzung der E-Zigaretten durch unbeabsichtigte Aktivierung der Heizelemente zum Inhalt haben.

Aufgrund des erhöhten Sicherheitsrisikos ergeht die dringende Empfehlung, den Passagier anzuhalten, diese E-Zigaretten statt im aufgegebenen Gepäck in der Kabine mitzuführen, wo eine sofortige Maßnahmensetzung im Falle eines Gefahrgutzwischenfalls erfolgen kann.

Definition E-Zigaretten:

E-Zigaretten, auch Verdampfer für den persönlichen Gebrauch oder elektronisches Nikotinübermittlungssystem genannt, sind batteriebetriebene Geräte die Tabakrauch vorgeben, indem sie aufgeheizten Dampf erzeugen, der wie Rauch aussieht.

Diese Geräte sind mit einem Heizelement ausgestattet, dass die flüssige Lösung verdampfen lässt.

Quelle:

Austro Control GmbH/Gefahrgutaufsicht


Lithium-Metall-Batterien ohne Gerät als Fracht in Passagierflugzeugen verboten!

Seit dem 01.01.2015 sind Lithium-Metall-Batterien (UN3090) ohne Gerät als Fracht in Passagierflugzeugen verboten.

Aufgrund eines Beschlusses der International Civil Aviation Organisation (ICAO) dürfen Lithium-Metall-Batterien (UN 3090) seit 01.01.2015 nur noch als Cargo Aircraft Only (CAO) auf Frachtflugzeugen transportiert werden.

Das Verbot, die oben genannten Batterien als Fracht auf Passagierflugzeugen zu transportieren gilt bis auf weiteres.

Ausnahmegenehmigungen sind seitens des Luftfahrt-Bundesamtes nicht vorgesehen.

Quelle:

Luftfahrtbundesamt


Infos zu den Lithium-Batteriearten

Es gibt zwei Hauptarten von Lithium-Batterien, die beide sehr hohe Energiewerte haben:

Lithium-Ionen-Batterien sind wiederaufladbar.

  • Sie werden mitunter auch als „sekundäre Lithium-Batterien“ bezeichnet.
  • Darunter fallen auch Lithium-Polymer-Batterien.
  • Diese Batterien sind oft in elektronischen Geräten wie Handys und Laptops zu finden.

Lithium-Metall-Batterien sind normalerweise nicht wiederaufladbar.

  • Sie werden mitunter auch als „primäre Lithium-Batterien“ bezeichnet.

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Liste erlaubter und verbotener Gegenstände nach ICAO


Sicherheitshinweis: Lithium-Ionen Batterien in Ausrüstung UN3481

Aus gegebenen Anlass wird darauf hin gewiesen, dass Lithium-Ionen Batterien in Ausrüstung, eingestuft als UN3481, die als Antriebssätze beispielsweise für Elektrofahrräder verwendet werden, für den Gefahrguttransport im Luftverkehr verboten sind, wenn der Antriebssatz so konstruiert ist, dass er als im Betrieb befindlich beurteilt werden muss.

Lithium Batterien, welche das Risiko bergen, Hitze, Feuer oder Kurzschlüsse zu verursachen, sind für den Gefahrguttransport im Luftverkehr verboten.

Ausnahmen gelten derzeit für plausible sog. Mobilitätshifen, z.B. Rollstühle, Rollatoren.

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