Sicherheitsgesellschaft am Flughafen Nürnberg mbH   

 

 Fluggäste und Handgepäck 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 DER KOMMISSION vom 5.Novenber 2015

LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE nach Anlage 4-C

  • Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind und die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen hervorzurufen
  • Feuerwaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten,
  • Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können
  • Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre,
  • Luftdruck- und CO2-Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und -gewehre oder sog. „Ball Bearing Guns“,
  • Signalpistolen und Startpistolen,
  • Bogen, Armbrüste und Pfeile,
  • Abschussgeräte für Harpunen und Speere,
  • Schleudern und Katapulte;
  • Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich:
  • Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungsstäbe,
  • Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung,
  • handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum- Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays;
  • spitze oder scharfe Gegenstände, die schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:
  • Hackwerkzeuge, wie Äxte,und Hackmesser,  Beile
  • Eisäxte und Eispickel,
  • Rasierklingen,
  • Teppichmesser,
  • Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm,
  • Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen,
  • Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante,
  • Schwerter und Säbel;
  • Werkzeuge, die schwere Verletzungen hervorrufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden können, einschließlich:
  • Brecheisen,
  • Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich tragbare Akkubohrmaschinen,
  • Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm Länge, die als Waffe verwendet werden können, wie Schraubendreher und Meißel,
  • Sägen, einschließlich tragbare Akkusägen,
  • Lötlampen,
  • Bolzenschussgeräte und Druckluftnagler;
  • stumpfe Gegenstände, die, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:
  • Baseball- und Softballschläger,
  • Knüppel und Schlagstöcke, wie Totschläger,
  • Kampfsportgeräte;
  • Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:
  • Munition,
  • Sprengkapseln,
  • Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern,
  • Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
  • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
  • Rauchkanister und Rauchpatronen,
  • Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.


PDF Download der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission

Siehe dort Seite 20, ANLAGE 4-C.